Der aufteilende Eigentümer legt dem Grundbuchamt im Jahr 1991 seine Teilungserklärung und seine Gemeinschaftsordnung vor. In der Gemeinschaftsordnung finden sich Sondernutzungsrechte. Das Grundbuchamt legt zur Umsetzung der Teilungserklärung Wohnungsgrundbücher an. In Bezug auf den Gegenstand und den Inhalt des Sondereigentums wird dort auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen.

Im Jahr 2021 trägt das Grundbuchamt auf Antrag die Sondernutzungsrechte im Bestandsverzeichnis der Wohnungsgrundbücher ein. Gegen diese Eintragung wendet sich Wohnungseigentümer K. Er meint, es fehle an den für diese Eintragung notwendigen Bewilligungen. Dies sieht das Grundbuchamt nicht so. Gegen seine Entscheidung wendet sich K im Wege der Beschwerde.

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