Andere Grundsätze gelten dann, wenn bereits die Öffnungsklausel selbst die Möglichkeit einer nachträglichen Verpflichtung von Sondernutzungsberechtigten ermöglicht.

 

Musterklausel: Öffnungsklausel zur beschlussweisen Begründung von Erhaltungspflichten eines Sondernutzungsberechtigten

"Sollten zugunsten einzelner Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung oder in dieser Gemeinschaftsordnung Sondernutzungsrechte an Teilen bzw. Bereichen des gemeinschaftlichen Eigentums begründet sein, sind die Wohnungseigentümer auch nachträglich berechtigt, durch Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der Wohnungseigentümer die Verpflichtung zur Erhaltung, also Instandhaltung und Instandsetzung der dem jeweiligen Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche des Gemeinschaftseigentums, dem jeweils sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer aufzuerlegen."

In derartigen Fällen ergibt sich die Möglichkeit, entsprechende Erhaltungspflichten durch Beschluss herbeizuführen, bereits aus der Gemeinschaftsordnung. Jeder Wohnungseigentümer, der in Kenntnis dieser Regelung sein Sondereigentum mit entsprechendem Sondernutzungsrecht erwirbt, muss also damit rechnen, zu irgendeinem Zeitpunkt entsprechend verpflichtet zu werden. Mit Eintritt in die Gemeinschaft erklärt er sich mit dieser möglichen Verpflichtung einverstanden, so dass entsprechendes mit der erforderlichen Mehrheit auch gegen seinen Willen beschlossen werden kann.

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