Normenkette

§ 13 WEG, § 14 WEG, § 15 WEG

 

Kommentar

1. Auch der konkrete Gebrauch eines in der Teilungserklärung bestimmten Sondernutzungsrechtes unterliegt der Regelungskompetenz durch eine Hausordnung. Eine Gemeinschaft kann deshalb mit Mehrheit auch beschließen, dass der durch ein Sondernutzungsrecht dem Wohnungseigentümer zugewiesene Kfz-Einstellplatz nur von dem Wohnungseigentümer sowie dessen Lebensgefährten und Kindern benutzt werden darf.

2. Die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen ist Aufgabe des Tatrichters; das Rechtsbeschwerdegericht darf sie deshalb nur auf Rechtsfehler überprüfen.

3. Die Gemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss das Abstellen nicht fahrtauglicher Fahrzeuge auf dem Grundstück der Wohnanlage verbieten.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 08.09.1995, 24 W 5943/94= NJW-RR 10/1996, 586; ZMR 5/96 979)

Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung, Umwandlung

Anmerkung:

Eine Hausordnungs- und/oder Beschlussregelung, die ein im Grundbuch eingetragenes Nutzungsrecht an einem Stellplatz in der Weise - wie hier offensichtlich geschehen - einschränkt und damit einem Fremdvermietungsverbot eines sondergenutzten Stellplatzes gleichkommt, ist m E. nicht nur anfechtbar, sondern - mangels ausdrücklicher anfänglicher Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung - sogar nichtig! Ein solcher beschlussweiser Eingriff in ein dingliches Recht (analog § 13 Abs. 1 WEG) rechtfertigt sich auch nicht aus den gesetzlichen Beschränkungen der § 14 WEG und § 15 WEG.

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