Bauträger T ist seit 1991 berechtigt, an 7 Kfz-Stellplätzen ein Sondernutzungsrecht einzuräumen. In der Folgezeit veräußert T sämtliche Wohnungseigentumsrechte. Im November 2018 weist T 3 Kfz-Stellplätze dem Wohnungseigentumsrecht X und 4 Kfz-Stellplätze dem Wohnungseigentumsrecht Y zu. Das Grundbuchamt meint, das Recht des T zur Zuordnung der Pkw-Stellplätze sei mit der Veräußerung des letzten Wohn- und Teileigentumsrechts erloschen.

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