K hat gegen B nach Ansicht des AG einen Anspruch auf Reparatur der Terrasse! Die Terrasse sei nach Würdigung aller wesentlichen Umstände, vor allem ihrer Lage und dem Verhalten des B in der Vergangenheit, Teil der Mietsache und als solche von der Instandhaltungspflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB umfasst. Zwar werde die Terrasse nicht im Mietvertrag erwähnt. Diesem könne aber auch nicht entnommen werden, dass K nur ein unentgeltliches Nutzungsrecht an der Terrasse haben solle.

Gegen eine Mitvermietung spreche auch nicht der Umstand, dass B nicht der Eigentümer der Terrasse sei. B sei es nämlich unbenommen gewesen, Mietern im Rahmen des Mietgebrauchs an der Terrasse ein Benutzungsrecht einzuräumen.

Der Pflicht des B, die Terrasse zu reparieren, stehe auch nicht entgegen, dass die Terrassenfläche und der Terrassenbelag im gemeinschaftlichen Eigentum stünden. Dadurch sei es B weder rechtlich noch faktisch verwehrt, Instandsetzungsarbeiten handwerksgerecht ausführen zu lassen. Inwieweit eine Reparatur an der fehlenden Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer scheitern könnte, habe B auch gar nicht dargelegt. Zudem wäre es seine Aufgabe in einem solchen Fall, eine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer – gegebenenfalls auch klageweise – einzufordern.

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