Das OLG weist darauf hin, dass K keine Änderung der Sondernutzungsvereinbarung im Auge gehabt habe. Er habe zwar die Flächen "SoNu 3" und "SoNu 4" abspalten und rechtlich verselbstständigen wollen. Eine solche Unterteilung sei aber ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer und dinglich Berechtigten zulässig, solange die äußeren Umfangsgrenzen dabei unverändert blieben. Soweit im Antrag der Vollzug der Sondernutzungsrechtsunterteilung "als Inhaltsänderung" des Sondernutzungsrechts beantragt werde, sei offensichtlich lediglich der Flächeninhalt, nicht aber der Umfang der Nutzungsmöglichkeiten gemeint. Eine beabsichtigte Änderung der Gemeinschaftsordnung als wesentliche Voraussetzung einer Änderung des Inhalts des Sondernutzungsrechts sei dem Antrag nicht zu entnehmen gewesen. Dem Antrag lasse sich beispielsweise nicht entnehmen, dass auf den abgespaltenen Flächen (künftig) eine Nutzung als Kfz-Stellplatz zulässig sein solle. Allein die Tatsache, dass die Größe der beiden abgeteilten Flächen jeweils einem Kfz-Stellplatz entspreche, genüge hierfür nicht.

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