Leitsatz

Sondernutzungsrecht (hier: an einem im Gemeinschaftseigentum gelegenen Spitzboden) kann auch durch Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 WEG begründet werden; dann keine Entziehung dieses Rechts durch Beschluss!

 

Normenkette

§§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 1, 13 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

  1. Vorliegend wurde einem Beteiligten ein Sondernutzungsrecht an einem Spitzboden eingeräumt, und zwar in einer Eigentümerversammlung mit allstimmiger Zustimmung. Eigentümer können gem. § 15 Abs. 1 WEG auch den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums durch Vereinbarung regeln und insoweit ein Alleinnutzrecht für einen Eigentümer in Abweichung zu § 13 Abs. 2 WEG vereinbaren. Durch eine solche Vereinbarung wird die Teilungserklärung abgeändert. Grundsätzlich können solche Vereinbarungen von Eigentümern auch konkludent, d.h. durch stillschweigendes Verhalten zustande kommen (wie hier geschehen). Die Miteigentümer haben hier einstimmig bauliche Veränderungen am Spitzboden nachträglich genehmigt; in einer solchen Vereinbarung steckt gleichzeitig auch die (konkludente) Zustimmung einer entsprechenden Nutzung durch den betreffenden Sondereigentümer. Diese ausdrücklich als Vereinbarung überschriebene Regelung ist dann auch durch einen weiteren Beschluss dahingehend ergänzt worden, dass die Sondernutzung auch einem Rechtsnachfolger zustehen sollte. In einem weiteren Folgebeschluss wurde wiederholend festgestellt, dass der Spitzboden im "Sondereigentum" des betreffenden Beteiligten stehe. All diese Regelungen ergeben nur dann einen Sinn, wenn dem Beteiligten ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden war.
  2. Dieses Sondernutzungsrecht konnte den Beteiligten auch nicht durch einen neuerlichen Mehrheitsbeschluss entzogen werden, weil der Gemeinschaft für einen solchen Beschluss die Beschlusskompetenz fehlte (BGH v. 20.9.2000, NJW 2000, 3500). Deshalb mussten die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen entsprechend abgeändert werden.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2003, 3 Wx 121/03

Anmerkung

Nach wie vor besteht erheblicher Abgrenzungsstreit, wann bei allstimmiger Eigentümerzustimmung von einem (allstimmigen) Beschluss oder einer schuldrechtlichen Vereinbarung im Sinne des § 10 Abs. 1 WEG zu sprechen ist. Beschlüsse können nachfolgend auch wieder durch Beschlüsse geändert werden, Vereinbarungen demgegenüber grundsätzlich nicht, solange die Vertragschließenden noch Wohnungseigentümer sind und keine neuerliche Vereinbarung (allstimmig) herbeiführen. Zur umstrittenen Problematik vgl. auch eingehend Wenzel"Beschluss oder Vereinbarung" in Festschrift für Deckert, Haufe 2002, Seiten 517 ff.

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