Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob ein Wohnungseigentümer, dem nach einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung an einem Stellplatz ein Alleingebrauchsrecht zusteht (Sondernutzungsberechtigter), für diese Fläche gegenüber den Behörden Rechte geltend machen kann. Das VG lehnt dies ab und meint, nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer könne in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum Rechte geltend machen. Diese Sichtweise entspricht der "reinen Lehre". Der BGH ist indessen der Auffassung, dass ein Sondernutzungsberechtigter ungeachtet von § 9a Abs. 2 WEG in Bezug auf die Flächen oder Räume, an denen ihm nach einer Vereinbarung Rechte zustehen, gegen Störungen vorgehen kann. Sieht man es so, ich selbst tue das aus Gründen des Pragmatismus, sollte ein Wohnungseigentümer auch die Möglichkeit erhalten, als Sondernutzungsberechtigter eine Fällgenehmigung einzuholen und gegen die Versagung zu kämpfen. Praktisch dürfte dies nicht so sehr für Stellplätze eine Rolle spielen, hier lag der Fall besonders, sondern für die deutschlandweit vorhandenen Gartenflächen. Hier die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Berechtigte anzusehen, gegenüber Behörden aufzutreten, dürfte jedenfalls praktisch nicht überzeugen.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Verwaltungen sollten an dieser Stelle die Entwicklung im öffentlichen Recht kritisch begleiten. Hätte das VG recht, kämen deutschlandweit die Gartenflächen jedenfalls in Bezug auf das öffentliche Recht in die Handlungsmasse der Verwaltungen. Das können weder die Verwaltungen noch die Wohnungseigentümer wollen und entspricht auch nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.

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