Problemüberblick

Im Fall geht es im Kern vor allem um die vom AG allerdings nicht gestellte Frage, ob der Wohnungseigentümer, dessen Eigentum ein Sondernutzungsrecht zugewiesen ist, trotz § 9a Abs. 2 WEG die Herausgabe der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Fläche verlangen kann. Das Problem besteht darin, dass die Fläche gemeinschaftliches Eigentum ist und daher das Recht, diese Fläche herauszuverlangen, eigentlich ein Recht ist, das die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9a Abs. 2 WEG verfolgen muss. Wie bei der Störungsunterlassung muss man § 9a Abs. 2 WEG im Ergebnis aber teleologisch reduzieren oder die unausgesprochene teilweise Abbedingung von § 9a Abs. 2 WEG als Inhalt der Vereinbarung sehen, mit der das Sondernutzungsrecht bestimmt wurde.

Verjährung/Verwirkung

Wir vom AG ausgeführt, kann der Anspruch aus Herausgabe nicht verjähren. Eine Verwirkung ist zwar vorstellbar, dürfte aber wie bei Störungsunterlassungsansprüchen eigentlich nie anzunehmen sein.

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