Problemüberblick

Im Fall geht es (unmittelbar oder mittelbar) um die Frage, ob der Wirksamkeit einer Ermächtigung entgegensteht, wenn der Ermächtigte vor Eintragung kein Wohnungseigentümer mehr ist. Die überwiegende Ansicht verneint das bei einer gestreckten Begründung von Sondernutzungsrechten (anders soll es im Fall der gestreckten Begründung von Sondernutzungsrechten bei anfänglichem Ausschluss aller Eigentümer sein). Die Zuweisungsbefugnis solle in diesem Fall unabhängig von der Stellung als teilender Eigentümer bestehen. Dies wird damit begründet, dass der teilende Eigentümer nur zuweisungsberechtigt sei. Diese Befugnis bleibe – sofern nichts anderes vereinbart sei – auch nach dem Ausscheiden aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestehen.

Sondernutzungsrecht an einer Baulast

Das deutsche Notarinstitut ist aktuell gefragt worden, ob es möglich erscheint, ein Sondernutzungsrecht an einer Baulast (im Fall: ein Stellplatz auf dem Nachbargrundstück) zu begründen. Das Notarinstitut meint, die Frage sei zu verneinen, da die Wohnungseigentümer nur für das gemeinschaftliche Eigentum eine Vereinbarung treffen können.

Um Rechte für das Nachbargrundstück zu erlangen, müsse den Wohnungseigentümern am Nachbargrundstück eine Grunddienstbarkeit bestellt werden. Die Berechtigung aus dieser Grunddienstbarkeit könne einem einzelnen Wohnungseigentümer zugeordnet werden. Dieses Recht ist aber, anders als es das deutsche Notarinstitut ausführt, selbstverständlich kein Sondernutzungsrecht, da sich dieses immer auf das gemeinschaftliche Eigentum beziehen muss.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge