Das KG verneint die Frage! Es reiche aus, dass X seine Erklärung vorher gegenüber dem Grundbuchamt abgegeben habe. Bereits mit dem Zugang der Erklärung endete die Ermächtigung des X zur (anderweitigen) Zuweisung. Seine Bewilligungsberechtigung habe bis zur "Eintragung" fortgewirkt.

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