Leitsatz

Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsbruchteil an einem Wohnungs- oder Teileigentum zugeordnet werden

 

Normenkette

§§ 10 Abs. 2, 15 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Entgegen KG (DNotZ 2004 S. 634) und vertretener Kommentar-Mindermeinung, kann ein Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums auch einem Miteigentumsbruchteil an einem Wohnungs- oder Teileigentum zugeordnet werden (so die überwiegende Meinung, vgl. etwa Häublein, DNotZ 2004, S. 635). Bruchteilseigentümer werden auch anderweitig als Wohnungseigentümer angesehen, so z.B. bezüglich der allgemeinen Mitnutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und der Teilnahme an Eigentümerversammlungen. § 6 WEG als Grundsatz der notwendigen Verbindung eines Sondereigentums mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück steht nur der Zuordnung eines Sondernutzungsrechts an einem außerhalb der Gemeinschaft stehenden Dritten entgegen. Zudem muss ein im Miteigentum stehendes Sondereigentum nicht unbedingt für sämtliche Mitberechtigte den gleichen Inhalt haben. Bruchteilseigentümer, welche eine "Untergemeinschaft" bilden und für die im Innenverhältnis das Gemeinschaftsverhältnis gilt, sind grds. nicht gehindert, ihre Rechte den anderen Eigentümern gegenüber unterschiedlich auszugestalten. Dies hat auch in Bezug auf die Ausübung eines Sondernutzungsrechts zu gelten, zumal dieses schuldrechtlicher Natur ist, auch wenn es im Grundbuch eingetragen ist und damit zum "Inhalt" des Sondereigentums wird (womit nur gesagt sein soll, dass es sich nicht um eine im Grundbuch eingetragene "Belastung" handelt). Bei Bruchteilseigentum an einem Grundstück ist auch allgemein anerkannt, dass in den Grenzen des § 745 Abs. 3 BGB Sondernutzungsrechte für einzelne Teilhaber begründet werden können (vgl. auch BGH, NJW 2009 S. 1270). Besteht eine Bruchteilsgemeinschaft an Wohnungs- oder Teileigentum, ist dies unter dem Aspekt der inhaltlichen Verschiedenheit nicht anders; es ist kein zwingender Grund vorhanden, eine derartige unterschiedliche Ausgestaltung des Sondereigentums nicht zuzulassen.

Anmerkung

Auch in Anbetracht entgegenstehender Entscheidung des KG vom 30.12.2003 (DNotZ 2004 S. 634) war nach Meinung des Senats eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde mangels Beschwer der Beteiligten entbehrlich (vgl. OLG München, Beschluss v. 5.2.2010, 34 Wx 116/09).

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.08.2011, 10 W 302/11

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