Leitsatz

Ein Sondernutzungsrecht kann als schuldrechtliche Vereinbarung unter einer auflösenden oder einer aufschiebenden Bedingung nach §§ 158 ff. BGB stehen. Die vereinbarte Bedingung muss dabei nicht in einer Weise bestimmt sein, dass sie dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nachgewiesen werden kann.

 

Fakten:

In der Teilungserklärung der aus drei Sondereigentumseinheiten bestehenden Wohnanlage wurde zugunsten eines Wohnungseigentümers ein Sondernutzungsrecht dergestalt vereinbart, dass dieser solange und soweit er ein Kraftfahrzeug halten sollte, unter Ausschluss der beiden anderen Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung der Garage berechtigt sein sollte. Soweit dieser ein Kfz nicht (mehr) halten sollte, wären die beiden anderen Wohnungseigentümer zur entsprechenden Nutzung berechtigt. Eine derartige Vereinbarung kann wirksam im Rahmen der Teilungserklärung getroffen werden. Denn als schuldrechtliche Vereinbarung ist das Sondernutzungsrecht nicht bedingungsfeindlich. Es kann deshalb ohne Weiteres unter einer auflösenden oder einer aufschiebenden Bedingung nach §§ 158 ff. BGB stehen (auch etwa als aufschiebende Bedingung in Form der Zahlung eines Geldbetrags). Die Vereinbarung von Sondernutzungsrechten kann weiter als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen werden (§ 10 Abs. 2 WEG). Als Folge der Eintragung wird das Sondernutzungsrecht "verdinglicht". Gegenstand dieser Verdinglichung ist allerdings nur, dass es dann auch gegen die Sonderrechtsnachfolger im Wohnungseigentum wirkt, seinen Charakter als schuldrechtliche Vereinbarung verliert es durch die Eintragung nicht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.02.2008, 3 W 3/08

Fazit:

Als im Grundbuch einzutragendes Recht muss das Sondernutzungsrecht dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Dieser Bestimmtheitsgrundsatz bezieht sich aber nur auf die sachenrechtliche Zuordnung des Sondernutzungsrechts, das deshalb hinsichtlich der von ihm betroffenen Fläche genau bezeichnet sein muss. Dagegen muss die vereinbarte Bedingung nicht in einer Weise bestimmt sein, dass sie dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nachgewiesen werden könnte. Im Grundbuch braucht der Eintritt einer Bedingung ohnehin nicht eingetragen zu werden. Bei Eintragung bedingter Rechte im Grundbuch muss sich auch der Eintritt der Bedingung nicht aus dem Grundbuch ergeben. Deshalb ist es für die Eintragungsfähigkeit bedingter Rechte auch nicht zwingend, dass dem Grundbuch der Eintritt der Bedingung in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nachgewiesen wird, um die Eintragungsfähigkeit des bedingten Rechts herbeizuführen.

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