Leitsatz

  • Teilüberbauung einer Sondernutzungsfläche durch einen anderen Miteigentümer nicht zulässig

    Auslegung der Gemeinschaftsordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 WEG, § 15 Abs. 1, 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1. Errichtet ein (anderer) Wohnungseigentümer bauliche Anlagen auf einem Teil des Grundstücks (hier: Wandversetzung eines Kiosks, Anlegung eines befestigten Treppenaufganges, einer befestigten Terrasse und mehrerer Kfz-Stellplätze sowie Bau einer Umzäunung und einer Versitzgrube), der einem anderen Eigentümer als Sondernutzungsfläche zugewiesen worden ist, so kann dieser betroffene Sondernutzungsberechtigte gem. § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB die Beseitigung dieser Anlagen verlangen. Auf eine Vereinbarung mit dem Rechtsvorgänger (Verkäufer) des Anspruchsberechtigten über die Festlegung einer "Nutzungsgrenze", die nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist, kann sich der Verpflichtete nicht berufen.

Offen bleibt, ob unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung etwas anderes gelten könnte (vorliegend nach Umstands- und Zeitmoment - 1 Jahr zwischen Erwerb und Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs - verneint; auch die Tatsache, dass der Antragsteller bei Erwerb seiner Wohnung den tatsächlich baulichen Zustand der Anlage gesehen habe, könne für sich allein nicht eine Verwirkung des Beseitigungsanspruchs zur Folge haben).

2. Das Rechtsbeschwerdegericht hat i. ü. im Grundbuch eingetragene Regelungen der Gemeinschaftsordnung (Nutzungsregelungen) selbstständig auszulegen. Umfang und Grenzen von Sondernutzungsflächen bestimmen sich nach den Planskizzen, die den notariellen Urkunden als Anlage beigefügt und in denen diese Flächen (wie im vorliegenden Fall) schraffiert kenntlich gemacht sind.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 11.09.1990, BReg 2 Z 53/90)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge