2.3.1 Ausscheiden aus der Familienversicherung

 

Rz. 28

Zum Beitritt zur freiwilligen Mitgliedschaft sind auch solche Personen berechtigt, die aus der zuvor beitragsfreien Familienversicherung ausscheiden oder wegen § 10 Abs. 3 nicht in der Familienversicherung versichert sein können. Obwohl diese Personen zuvor keinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht hatten, wird diesen ein Beitrittsrecht eingeräumt. Hier steht das soziale Schutzbedürfnis zu einer Versicherung mit tragbaren Beitragslasten im Vordergrund.

 

Rz. 29

Für das Beitrittsrecht ist grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund die Familienversicherung endete. Sowohl Gründe in der Person des Stammversicherten (Tod, Ende der Pflichtversicherung, Kündigung einer freiwilligen Mitgliedschaft) als auch in der Person des Familienversicherten (Scheidung vom Stammversicherten, Beschäftigungsaufnahme, Einkommenserzielung, Überschreiten der Altersgrenze bei Kindern) berechtigen zum Beitritt.

 

Rz. 30

Das Ende der Familienversicherung ist nur in den Fällen zeitlich eindeutig bestimmt und bestimmbar, in denen die Familienversicherung vermittelnde Mitgliedschaft des Stammversicherten endet, die Ehegatteneigenschaft durch Scheidung oder die Lebenspartnerschaft durch Urteil gemäß § 15 Abs. 1 LPartG wegfällt, Altersgrenzen für Kinder überschritten werden oder Versicherungspflicht oder -freiheit eintritt. Desgleichen kann lediglich der Ausschluss von der Familienversicherung wegen Ehegatteneinkommen (§ 10 Abs. 3) ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgestellt werden.

 

Rz. 31

Mangels eindeutiger Regelungen über Beginn und Ende der Familienversicherung in anderen Fällen ist der für die Beitrittsfrist maßgebende Tag des Endes der Familienversicherung in vielen Fällen unklar. Ob es dafür eines konstitutiven Verwaltungsaktes bedarf, wie das BSG mit Urteil v. 16.11.1995 (4 RK 1/94, BSGE 77 S. 86 = USK 95176) zur Übergangsregelung des Art. 59 GRG angenommen hatte, erscheint zweifelhaft. Da für den Beginn kein konstitutiver Verwaltungsakt erforderlich ist und die Familienversicherung nicht einmal von Meldungen, sondern nur von den gesetzlichen Voraussetzungen abhängig ist, kann es auch für das Ende nicht auf einen mit Wirkung für die Zukunft konstitutiven Verwaltungsakt ankommen (vgl. dazu Knispel, SGb 2011 S. 384). Daher kann auch das Nichtbestehen einer Familienversicherung für die Vergangenheit festgestellt werden (vgl. BSG, Urteil v. 7.12.2000, B 10 KR 3/99 R, Breithaupt 2001 S. 427).

 

Rz. 32

Das Ausscheiden aus der Familienversicherung berechtigt dann nicht zum freiwilligen Beitritt, wenn dies wegen des Eintritts von Krankenversicherungspflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 erfolgt. Hier schließt zudem § 191 Nr. 2 die freiwillige Versicherung aus.

2.3.2 Vorversicherungszeiten

 

Rz. 33

Während ursprünglich eine freiwillige Weiterversicherung im Anschluss an eine Familienversicherung auch bei nur kurzer Dauer der Familienversicherung möglich war, wurde mit dem GKV-GRG 2000 ab dem 1.1.2000 auch für die Weiterversicherung im Anschluss an eine Familienversicherung das Erfordernis einer Vorversicherungszeit eingeführt.

 

Rz. 34

Als Vorversicherungszeiten sind die Zeiten erforderlich und ausreichend, die auch bei einem aus der Versicherungspflicht Ausscheidenden nach Abs. 1 Nr. 1 für die Weiterversicherung erforderlich und notwendig sind (vgl. Rz. 18). Die Zeiten des rechtswidrigen Bezuges von Alg II werden auch bei den Vorversicherungszeiten für das Beitrittsrecht im Anschluss an eine Familienversicherung nicht berücksichtigt, denn der Verweis auf Nr. 1 schließt den dort geregelten Ausschluss von Zeiten des rechtswidrigen Bezuges von Alg II ein (vgl. dazu Rz. 20a ff.). Dieser Ausschluss gilt sowohl für die eigenen Familienversicherungszeiten, die auf dem rechtswidrigen Bezug von Alg II des Stammversicherten beruhen, als auch für Vorversicherungszeiten von Eltern.

 

Rz. 35

Anders als in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 muss die Vorversicherungszeit aber nicht zwingend durch den Beitrittsberechtigten selbst (z. B. durch eine entsprechende Dauer der Familienversicherung) erfüllt werden. Erfüllt der zuvor Familienversicherte die Vorversicherungszeit nicht, ist notwendig und ausreichend die Erfüllung der Vorversicherungszeit durch den Elternteil, der zuvor die Familienversicherung vermittelt hatte. Eine Kumulation der Versicherungszeiten beider Elternteile mit Zeiten der eigenen Mitgliedschaft oder Familienversicherung des Berechtigten ist für die Vorversicherungszeit nicht möglich. Die Erfüllung der Vorversicherungszeit durch den Lebenspartner des Elternteils, der die Familienversicherung vermittelt hatte, ist ebenfalls nicht ausreichend, da es an einer entsprechenden gesetzlichen Gleichstellung fehlt. Selbst wenn der Lebenspartner die Familienversicherung vermittelt hatte (als Stiefkind nach § 10 Abs. 4 Satz 3), sind dessen Vorversicherungszeiten nicht zu berücksichtigen. Dies erscheint verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss v. 7.7.2009, 1 BvR 1164/07, NJW 2010 S. 1439), zumal in Abs. 1 Nr. 4 die Mitgliedschaft des Lebenspartners für die Vorversic...

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