Rz. 63

Im Befreiungsbescheid ist auch auszusprechen, ab wann die Befreiung wirksam wird. Dabei ist grundsätzlich die Befreiung mit Wirkung ab Eintritt der Versicherungspflicht auszusprechen. Sind bis zur Befreiungsentscheidung für die Krankenversicherung schon Beiträge entrichtet worden, sind diese gem. § 26 SGB IV zu erstatten.

 

Rz. 64

Wenn der Antragsteller oder seine Familienversicherten bereits Leistungen in Anspruch genommen hatten, wofür auf die Zeit bis zum Eingang des Befreiungsantrags abzustellen ist, erfolgt die Befreiung erst ab Beginn des auf den Zugang des Befreiungsantrags folgenden Kalendermonats. Durch die erst später als dem Beginn der Krankenversicherungspflicht ausgesprochene Befreiung wird eine rückwirkende Beitrags- und Leistungserstattung vermieden. Dies bedeutet jedoch auch, dass in der Zeit bis zum Befreiungsbeginn Krankenversicherungspflicht besteht; was später einer Befreiung (vgl. Nr. 1a und 3) entgegenstehen kann. Im Fall einer ausgesprochenen Befreiung bestehen, wenn Krankenversicherungspflicht eingetreten war, keine nachgehenden Leistungsansprüche nach § 19.

 

Rz. 65

Aus der Unwiderruflichkeit der ausgesprochenen Befreiung folgt, dass die Krankenkasse den Befreiungsbescheid nicht mit einem Widerrufsvorbehalt versehen darf und die rechtmäßig ausgesprochene Befreiung auch nicht als Ermessensentscheidung (§§ 46, 47 SGB X) zurücknehmen kann. Desgleichen kann der Antragsteller nicht mehr wirksam auf die ausgesprochene Befreiung verzichten oder durch Rücknahme seines Befreiungsantrags wieder zur gesetzlichen Pflichtversicherung zurückkehren.

 

Rz. 66

Noch nicht geklärt ist, ob die Unwiderruflichkeit (nur) im Sinne der §§ 46, 47 SGB X zu verstehen ist oder darüber hinausgehende Bedeutung hat. Unstreitig führt die Unwiderruflichkeit der Befreiung jedenfalls zum Ausschluss der Versicherungspflicht für den Tatbestand, für den sie ausgesprochen wurde. Dies wird auch gelten müssen, wenn diese Versicherungspflicht unterbrochen war. Sonst bestände in vielen Fällen die Möglichkeit, sich durch bewusst herbeigeführte kurzfristige Beendigung des Tatbestandes der Versicherungspflicht wieder Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung zu verschaffen. Dafür spricht insbesondere auch, dass für die Befreiung mit Ausnahme des Befreiungsrechts für die Eltern- und Pflegezeit nach Nr. 2 und 2a keine sachliche oder zeitliche Begrenzung vorgesehen ist (anders z. B. das Befreiungsrecht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 oder § 6 Abs. 5 SGB VI).

 

Rz. 67

Ansonsten ist (mit Ausnahme der befristeten und bedingten Befreiung nach Nr. 2 und 2a) die Geltungsdauer und Reichweite der Befreiung unklar, insbesondere da § 8 keine Einschränkung der Befreiung enthält und für andere zeitgleiche Versicherungspflichttatbestände § 6 Abs. 3 (absolute Versicherungsfreiheit) eine Befreiung auf andere Versicherungspflichttatbestände ausdehnt. Ob die Regelung des § 6 Abs. 3 dahingehend einschränkend zu interpretieren ist, dass nur zeitgleiche gleich- oder nachrangige Versicherungspflichten von einer ausgesprochenen Befreiung mit erfasst werden, wegen vorrangiger Versicherungspflichten jedoch eine Erledigung der Befreiung eintritt und die vorrangige Krankenversicherungspflicht wieder zum Tragen kommt, erscheint zweifelhaft, da § 6 Abs. 3 gerade keine auf Rangfolgen bezogene Einschränkung enthält und auch § 8 die Befreiung in ihrer Wirkung nicht nur auf die jeweilige Befreiungsversicherung (i. S. der Befreiung von der Versicherungspflicht) beschränkt. Die Befreiung von der KVdR führt daher nach § 6 Abs. 3 bei weiterem Rentenbezug auch zur Versicherungsfreiheit einer aufgenommenen Beschäftigung (LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.7.1997, L 1 Kr 29/96, EzS 130/396).

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