Rz. 16

Der mit dem GKV-WSG (Rz. 2a) eingeführte Abs. 1 Satz 5 forderte zunächst nur die besondere Berücksichtigung der Belange schwerstkranker und sterbender Kinder bei der Versorgung. Die Neuregelung sollte den Ausbau der Kinderhospizarbeit unterstützen und insbesondere die Abhängigkeit von Spenden und ehrenamtlicher Mitarbeit für stationäre Kinderhospize verringern. Zu diesen Zweck bestimmte Satz 5, dass der Kostenanteil, der nicht über die Krankenkasse, die Pflegeversicherung oder durch die Sozialhilfe getragen wird, nur noch höchstens 5 % der vertraglich vereinbarten tagesbezogenen Bedarfssätze betragen dürfe. Der Gesetzgeber hatte keinen vollständigen Verzicht auf einen Anteil der Kosten geregelt, weil dies dem Hospizgedanken, der im Wesentlichen auf ehrenamtlichen Engagement beruht, zuwiderlaufen würde (BT-Drs. 16/3100 S. 106). Das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 17.7.2009 hat mit Wirkung zum 23.7.2009 Satz 5 geändert. Der Eigenanteil der Kinderhospize von maximal 5 % der zuschussfähigen Kosten wurde fortan in Satz 2 geregelt.

 

Rz. 17

Mit dem HPG hat der Gesetzgeber Satz 5 geändert und die Beteiligten der Rahmenvereinbarung verpflichtet, getrennte Rahmenvereinbarungen für Kinder- und Erwachsenenhospize zu schließen. Dadurch soll die besondere Förderung altersgerechter Hospizangebote insbesondere für die hospizliche Betreuung von Kindern und Jugendlichen sichergestellt werden.

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