Rz. 14a

Rechtsgrundlage für den Leistungsanspruch des Versicherten ist § 33 Abs. 1 Satz 1. Die Festbetragsregelung begrenzt den im System der gesetzlichen Krankenversicherung verankerten Sachleistungsanspruch dem Grunde nach im Hinblick auf die Kostengünstigkeit der Versorgung. So erfüllt die Krankenkasse ihrer Leistungspflicht mit dem Festbetrag, wenn für eine Leistung ein solcher festgesetzt ist (§ 12 Abs. 2) und mit dem Festbetrag die nach dem GKV-Leistungsstandard gebotene Versorgung gewährleistet ist. In einem solchen Fall begrenzt der Festbetrag ihre Leistungspflicht (§ 127 Abs. 4). Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG v. 17.12.2002 (BVerfGE 106 S. 275) vertritt allerdings auch das BSG in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Hilfsmittelbetrag keine Leistungsbegrenzung bewirkt, soweit er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (BSGE 90 S. 220; 105 S. 170 ff.). Ist eine objektiv ausreichende Versorgung zum Festbetrag unmöglich, dann ist die Festbetragsfestsetzung nicht rechtmäßig. Das Risiko der ausreichenden Festbetragsbemessung liegt bei den Krankenkassen, nicht aber beim Versicherten.

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