Rz. 24

Zur Verbesserung der Transparenz und näheren Konkretisierung der nicht im BEMA für zahnärztliche Leistungen abgebildeten Leistungen verpflichtet Abs. 6 Satz 1 den Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen, bis zum 31.12.2022 einen Katalog von Leistungen, die als Mehrleistungen vereinbart und abgerechnet werden können, zu beschließen. Dabei kann der Bewertungsausschuss nach Abs. 6 Satz 2 die nicht im Bewertungsmaßstab enthaltenen kieferorthopädischen Leistungen benennen, die nicht als Mehrleistungen anzusehen sind (sog. Zusatzleistungen). Soweit aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen im BEMA enthaltenen Leistungen und Mehrleistungen eine Konkretisierung der BEMA-Leistung erforderlich ist, kann diese durch den Bewertungsausschuss vorgenommen werden (Satz 3).

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