Rz. 20a

Die Krankenkassen, ihre Landesverbände, die Ersatzkassen sowie der MD arbeiten mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Eingliederungshilfe bei Prüfungen nach den Abs. 1 und 2 eng zusammen (Satz 1). Inhaltlich entspricht die Regelung § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, mit dem die Zusammenarbeit der Pflegekassen und des MD mit den Trägern der Heimaufsicht für die Qualitätsprüfungen nach den §§ 114 und 114a SGB XI normiert ist. Damit werden die wechselseitigen Aufgaben wirksam aufeinander abgestimmt.

 

Rz. 20b

Doppelprüfungen sind möglichst zu vermeiden (Satz 2). Bei der Abstimmung dazu ist der Fokus der jeweils beabsichtigten Prüfung zu berücksichtigen (BT-Drs. 19/26822 S 110 f.). Vermieden werden sollen Prüfungen durch die MD einerseits und Heimaufsichtsbehörden bzw. durch die Träger der Eingliederungshilfe andererseits, deren Fokus sich weitgehend überschneidet. Überschneiden sich die Schwerpunkte der beabsichtigten Prüfung hingegen nicht, sind diese nicht als zu vermeidende Doppelprüfungen anzusehen. Die Regelung entspricht weitgehend § 117 Abs. 1 Satz 2 SGB XI für die Heimaufsichtsbehörden und § 128 Abs. 1 Satz 3 SGB IX für die Träger der Eingliederungshilfe.

 

Rz. 20c

Krankenkassen, ihre Landesverbände, Ersatzkassen und MD sind verpflichtet, in den Arbeitsgemeinschaften nach heimrechtlichen Vorschriften mitzuwirken und sich an im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft geschlossenen Vereinbarungen zu beteiligen (Satz 3). Die Regelung entspricht § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XI.

 

Rz. 20d

Krankenkassen, ihre Landesverbände, Ersatzkassen und MD sind berechtigt, verarbeitete Daten der Leistungserbringer an die Heimaufsichtsbehörden oder die Träger der Eingliederungshilfe mitzuteilen (Satz 4). Die Datenübermittlung ist verpflichtend, wenn die Daten angefordert werden. Zu übermitteln sind hauptsächlich Daten über die Zahl der Plätze, der betreuten Personen, der personellen und sachlichen Ausstattung sowie über die Leistungen und die Vergütungen der Leistungserbringer (Satz 5). Ggf. darin enthaltene personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren (Satz 6). Die Regelung entspricht weitgehend § 117 Abs. 3 SGB XI bzw. § 128 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX.

 

Rz. 20e

Konkrete Erkenntnisse des MD aus Prüfungen über bestimmte Leistungserbringer sind verpflichtend mitzuteilen, wenn anzunehmen ist, dass aufsichtsrechtliche Maßnahmen der zuständigen Heimaufsicht vorbereitet und durchgeführt werden müssen (Satz 7). Der MD hat diese Erkenntnisse unverzüglich der zuständigen Heimaufsicht mitzuteilen. Die Regelung entspricht § 117 Abs. 4 Satz 1 SGB XI. Von der Mitteilung können auch personenbezogene Daten umfasst sein, wenn dies für die Aufgabenerfüllung der Aufsichtsbehörde, z. B. ein rasches und gezieltes Tätigwerden zum Schutz der betroffenen Person, erforderlich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO. Die Daten müssen anonymisiert übermittelt werden (BT-Drs. 19/26822 S. 110 f.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge