Rz. 7

Grundsätzlich kann jede Pflichtmitgliedschaft i. S. d. von § 5 Abs. 1 erhalten bleiben. Wegen der Tatbestandsvoraussetzungen und dem Erfordernis, dass § 192 nur zur Anwendung kommen kann, wenn die Versicherungspflicht sonst enden würde, reduziert sich der Anwendungsbereich im Wesentlichen auf den Personenkreis der Beschäftigten. Darüber hinaus ist die Vorschrift aber auch für den Personenkreis der Arbeitslosen von Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung der Mitgliedschaft bei Anspruch auf Krankengeld nach Ende der Leistungsfortzahlung (für 6 Wochen gemäß § 146 SGB III). Dagegen findet § 192 auf die Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 keine Anwendung, da diese von den Tatbeständen in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 unberührt bleibt und unverändert fortbesteht.

 

Rz. 8

Die Wirkung des § 192 beschränkt sich auf die Erhaltung der Mitgliedschaft nach dem Status, der unmittelbar den Tatbeständen der Mitgliedschaftserhaltung vorausging (ebenso Hänlein, in: LPK-SGB V, 5. Aufl., § 192 Rz.  1; Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 192 Rz. 6, Stand: Dezember 2015; Baier, in: Krauskopf, SozKV, § 192 Rz.  3, Stand: August 2015). Der rechtsmethodische Zweck des § 192 liegt darin, die an die Mitgliedschaft und den Status gebundenen Leistungs- und Beitragspflichten beizubehalten, so dass für alle diese Fälle keine eigenen Mitgliedschafts-, Leistungs- und Beitragsvorschriften erforderlich sind (und auch nicht bestehen) und lediglich die Beitragspflicht der Rehabilitationsträger (§ 251 Abs. 1) geregelt ist, weil und soweit deren Leistungspflicht auf eine Entgeltersatzleistung beschränkt ist. Seit dem 1.1.2015 gilt dies auch für das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI, das mit 80 % des während der Freistellung ausfallenden laufenden Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahme gilt (§ 232b Abs. 1), und für das nach Maßgabe des § 249c Beiträge zu zahlen sind.

 

Rz. 8a

Soweit das BSG (Urteil v. 23.6.1994, 12 RK 7/94, BSGE 74 S. 282) in § 192 eine Regelung sui generis sieht, kann dem nicht gefolgt werden, schon weil dann eine Regelungslücke hinsichtlich der Beitragspflicht (eine allgemeine Beitragsregelung für Tatbestände des § 192 besteht nicht) und des Rangverhältnisses dieser erhaltenen Pflichtmitgliedschaft bestehen würde. Die neuere Rechtsprechung stellt insbesondere im Zusammenhang mit der Frage des Anspruchs auf Krankengeld zutreffend darauf ab, welcher Pflichtversicherungstatbestand zuvor bestanden hatte, weil nicht alle Tatbestände der Versicherungspflicht mit einem Anspruch auf Krankengeld einhergehen (vgl. BSG, Urteil v. 2.11.2007, B 1 KR 38/06 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 14; BSG, Urteil v. 26.6.2007, B 1 KR 2/07 R, USK 2007-33; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.9.2008, L 16 KR 37/08, JurionRS 2008, 44704).

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