Rz. 95

Baumeister, Gleichheitssatz und Saldierung von Vor- und Nachteilen, SGb 2004 S. 398.

Felix, Die Familienversicherung auf dem Prüfstand – verfassungsrechtliche Überlegungen zu § 10 Abs. 3 SGB V, NZS 2003 S. 624.

Klose, Zu Fragen der Familienversicherung, SGb 1998 S. 253.

ders., Ausschluss der Familienversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 10 III SGB V), NZS 2005 S. 576.

Kruse, Familienversicherung unbesoldet beurlaubter Beamter nach § 10 SGB V zur Entlastung der Dienstherren?, SGb 1998 S. 641.

Kruse/Kruse, Die Familienversicherung in der Diskussion, SozVers 1999 S. 180.

Töns, Die Familienversicherung nach § 10 SGB V, BKK 1989 S. 322.

Volbers, Zur Ermittlung des Gesamteinkommens i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, WzS 2001 S. 33.

Wernitznig, Stiefkinder und gesetzlicher Krankenschutz, FPR 2004 S. 91.

Zirwes, Hat eine Beamtin im Erziehungsurlaub Anspruch auf Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Ehemannes?, NZS 1996 S. 321.

 

Rz. 96

Eine mit einem Mitglied der GKV verheiratete Beamtin ist versicherungsfrei und daher nicht familienversichert, wenn sie während eines Erziehungsurlaubs auch ohne Dienstbezüge beihilfeberechtigt ist: BSG, Urteil v. 29.6.1993, 12 RK 91/92, BSGE 72, 298 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 3 = USK 9391 = MDR 1994 S. 79 = SGb 1994 S. 433 mit Anm. Krauskopf.

Ein in der GKV Versicherter ist auch nach dem seit 1989 geltenden Recht berechtigt, die Feststellung der Familienversicherung seiner Angehörigen zu betreiben: BSG, Urteil v. 29.6.1993, 12 RK 48/91, BSGE 72, 292 = NZS 1994 S. 21= SozR 3-2500 § 10 Nr. 2 = USK 9390 = NJW-RR 1994 S. 131.

Eine Beamtin ist während des Erziehungsurlaubs nicht familienversichert, wenn sie Beihilfeansprüche hat. Zum landesbeamtenrechtlichen Nachrang der Beihilfeansprüche bei Familienversicherung: BSG, Urteil v. 18.3.1999, B 12 KR 13/98 R, SozR 3-2500 § 10 Nr. 14 = USK 9902 = Breithaupt 2000 S. 8.

§ 165 Abs. 5 RVO (= § 6 Abs. 4 SGB V) ist für die Beendigung des Anspruchs auf Familienkrankenhilfe nicht entsprechend anwendbar. Der Anspruch erlischt mit dem Zeitpunkt, von dem an die Einkommensgrenzen überschritten werden.

Bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommens sind jährlich wiederkehrende Sonderzahlungen gleichmäßig auf das ganze Kalenderjahr zu verteilen.

Soweit bei der Ermittlung des Gesamteinkommens (§ 16 SGB IV) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind, ist hierunter das um die Werbungskosten verminderte Arbeitsentgelt zu verstehen; als Werbungskosten kann dabei ein Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden, es sei denn, dass höhere Werbungskosten im Voraus nachgewiesen werden (z.B. durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte):

BSG, Urteil v. 17.8.1982, 3 RK 68/80, USK 82125.

Renten der betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsbezüge) sind mit dem Zahlbetrag als Gesamteinkommen zu berücksichtigen:

BSG, Urteil v. 10.3.1994, 12 RK 4/92, SozR 3-2500 § 10 Nr. 5 = USK 9430.

Unterhaltsleistungen, die beim Empfänger als sonstige Einkünfte zu versteuern sind, zählen bei diesem zum Gesamteinkommen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 (begrenztes Realsplitting):

BSG, Urteil v. 3.2.1994, 12 RK 5/92, NJW-RR 1994 S. 1090 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 4 = Die Beiträge 1994 S. 531.

Nach dem bis 31.12.1988 geltenden Recht bestand Anspruch auf Familienkrankenhilfe für behinderte Pflegekinder unter anderem nur dann, wenn das Pflegekindverhältnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. vor Ablauf der in § 205 Abs. 3 Sätze 2 und 3 RVO (= § 10 Abs. 2 Nr. 2 und 3) vorgesehenen Verlängerungszeiträume eingetreten war:

BSG, Urteil v. 28.10.1990, 12/3 RK 27/88, USK 9042.

Stiefkinder eines Ehegatten, deren Aufsicht, Betreuung und Erziehung als leibliche Kinder des anderen Ehegatten nur diesem obliegen, sind nicht zugleich Pflegekinder des Stiefelternteils, auch wenn tatsächliche elterliche Funktionen ausgeübt werden.

Überwiegender Unterhalt richtet sich nach den Regelungen des Familienrechts, nach denen der Unterhaltsbedarf sich nach allen Geld- und Sachleistungen und Betreuungsleistungen auch Dritter richtet:

BSG, Urteil v. 30.8.1994, 12 RK 41/92, USK 9449 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 6 = FamRZ 1995 S. 164.

Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland kann auch für die Familienversicherung bei Asylbewerbern gegeben sein, wenn deren Aufenthalt nur zur Durchführung des Asylverfahrens geduldet wird:

BSG, Urteil v. 30.4.1997, 12 RK 30/96, BSGE 80 S. 209 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 12 = USK 9720.

Bei der Auslegung des steuerrechtlichen Begriffs der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) kann auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte zum BKGG a.F. nur eingeschränkt zurückgegriffen werden, da das Kindergeld – ebenso wie der Kinderfreibetrag – seit der Systemumstellung zum 1.1.1996 in erster Linie der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes bei den Eltern dient:

BFH, Urteil v. 9.6.1999, VI R 33/98, NJW 1999 S. 3214 = BFHE 189 S. 88 = DStR 1999 S. 1482.

Für den Ausschluss von der Familienversicherung nach § 10 Ab...

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