Rz. 59

Kinder sind vom Grundsatz her längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, also bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag, familienversichert. Die Familienversicherung besteht über diesen Zeitraum hinaus nur dann weiter, wenn die besonderen Voraussetzungen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen.

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