Rz. 9

Da der juristischen Person Kraft der Beleihung hoheitliche Befugnisse eingeräumt werden, unterstellt Abs. 4 sie bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des BMG. Dadurch soll die recht- und zweckmäßige Aufgabenwahrnehmung durch die Beliehene gesichert werden. Die Fachaufsicht ist deswegen geboten, um eine sachgerechte Bereitstellung der Arzneimitteldaten zu gewährleisten.

Zur Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten kann sich das BMG verschiedener Instrumente bedienen. Zur Kontrolle kann es sich jederzeit über die Angelegenheiten der Beliehenen durch Einholung von Auskünften, Berichten und die Vorlage von Aufzeichnungen aller Art informieren (Satz 2 Nr. 1). Daneben können Maßnahmen beanstandet und entsprechende Abhilfe verlangt werden (Satz 2 Nr. 2).

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