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§ 43b wurde durch Art. 11 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) mit Wirkung zum 23.7.2015 neu eingeführt. Der bisherige § 43b zum Zahlungsweg findet sich nunmehr in § 43c (Art. 12 des Gesetzes). Der Gesetzgeber trägt damit der Erkenntnis Rechnung, dass die medizinische Versorgung von Menschen mit Behinderungen weiter verbessert werden muss. Für versicherte Erwachsene sieht die Vorschrift im Hinblick auf die neue gesetzliche Regelung in § 119c zur Ermächtigung von medizinischen Behandlungszentren zur ambulanten Behandlung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen einen flankierenden Leistungsanspruch vor.

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