Rz. 10

Nach Abs. 4 Satz 1 bleiben Leistungsansprüche nach anderen Vorschriften des SGB V unberührt. Das bedeutet, dass Medizinprodukte, die zugleich als Hilfsmittel einzuordnen oder Bestandteil neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind, auch nach den dafür geltenden Vorschriften erstattungsfähig sein können, selbst wenn sie unter die Legaldefinition für digitale Gesundheitsanwendungen fallen. Damit können bei solchen Medizinprodukten voneinander unabhängige, alternative Leistungsansprüche der Versicherten und Verfahren zur Aufnahme in den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen, die sich nicht gegenseitig ausschließen. Andererseits können Leistungen, die aus dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden, auch nicht durch digitale Zusatzfunktionen oder dadurch erstattungsfähig werden, dass sie in Form oder als Teil anderer digitaler Gesundheitsanwendungen angeboten werden. Der Leistungsanspruch nach Abs. 1 Satz 3 bleibt hingegen dann, wenn die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, unabhängig davon erhalten, ob es sich bei der digitalen Gesundheitsanwendung um eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode handeln kann (Abs. 4 Satz 2).

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