Rz. 12
Die Kosten des MD für eine Begutachtung und die damit verbundene Bescheinigung werden von den Krankenkassen durch eine Umlage aufgebracht (§ 280 Abs. 1).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen