1Dienstleistungspflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Feststellung ihrer Verfügbarkeit durch die Wehrersatzbehörden zu Dienstleistungen herangezogen. 2Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als drei[1] [Bis 08.08.2019: zwei] Jahre verstrichen sind, und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. 3Auf die Untersuchung finden § 17a Absatz 2 bis 4[2] [Bis 08.08.2019: § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8] sowie § 71 Satz 5 und 6 entsprechende Anwendung. 4Die Dienstleistungspflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr[3] [Bis 22.12.2023: Kreiswehrersatzämter] vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. 5Sie haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen. 6§ 72 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG). Anzuwenden ab 09.08.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG). Anzuwenden ab 09.08.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2023. Anzuwenden ab 23.12.2023.

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