Handelt es sich um eine Zwangsvollstreckung in Forderungen oder Rechte des Schuldners ist dafür ein Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des zuständigen Vollstreckungsgerichts erforderlich.

Wird vom Rechtspfleger der Erlass des Beschlusses vollständig oder teilweise abgelehnt, kann der Gläubiger binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Ablehnungsentscheidung beim Vollstreckungsgericht sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 793 ZPO, §§ 567 ff. ZPO einlegen.

Die sofortige Beschwerde kann nach § 569 Abs. 1 ZPO sowohl bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch beim Beschwerdegericht (Landgericht) eingelegt werden. Dem Rechtspfleger beim Amtsgericht steht nach § 572 Abs. 1 ZPO ein Abhilferecht nach vorheriger Anhörung des Beschwerdegegners zu. Anderenfalls muss er die Beschwerde unverzüglich beim Beschwerdegericht vorlegen.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

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