Rz. 34

Die (leiblichen und adoptierten) Nachkommen sowie deren Nachkommen, die zusammen mit dem Erblasser gelebt und ihn beim Erwerb unterstützt haben,[77] können die Aussonderung jenes Teils aus dem Erblasservermögen[78] verlangen (dieses ist somit nicht Gegenstand der Erbfolge), der ihrem Beitrag[79] zur Erhöhung oder zum Erhalt des Wertes des Erblasservermögens entspricht (Art. 32 Abs. 1 ErbG). Der Aussonderungsanspruch ist kein erbrechtlicher Anspruch, sondern ein Anspruch sui generis. Der Anpruchsberechtigte muss somit nicht die Voraussetzungen eines Erben oder Vermächtnisnehmers erfüllen.[80] Der ausgesonderte Teil fällt nicht in den Nachlass und wird weder bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt noch auf den Erbteil angerechnet (Art. 32 Abs. 2 ErbG).[81]

 

Rz. 35

Der überlebende Ehegatte[82] und jene (leiblichen und adoptierten) Nachkommen sowie deren Nachkommen, die mit dem Erblasser im selben Haushalt[83] gelebt haben, haben ein Recht auf Aussonderung jener Haushaltsgegenstände aus dem Nachlass des Erblassers, die der Befriedigung alltäglicher Bedürfnisse dienen und keinen höheren Wert aufweisen (Art. 33 Abs. 1 ErbG).[84] Art. 33 ErbG stellt ein gesetzliches Vermächtnis dar. Die berechtigten Personen müssen die Voraussetzungen eines Vermächtnisnehmers erfüllen; sie können, müssen jedoch nicht Erben sein.[85] Diese Haushaltsgegenstände sind weder bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen noch auf den Erbteil anzurechnen (Art. 33 Abs. 2 ErbG).

[77] VSM I Cp 1214/2016 v. 31.1.2017; VSRS II Ips 115/2005 v. 19.10.2006.
[78] Ein Anspruch auf Geld entsprechend dem Beitrag besteht nur, wenn die Aussonderung eines Vermögensteils wirtschaftlich untunlich wäre, VS RS II Ips 587/2004; VSRS II Ips 56/2000 v. 14.9.2000.
[79] Beispiele für das (Nicht-)Vorliegen eines "Beitrags": VSRS II Ips 213/2017 v. 15.3.2018; VSC CP 627/2017 v. 8.3.2018; VSL II 1096/2016 v. 14.9.2016; VSL I Cp 261/2015 v. 20.5.2015; VSRS Ips 378/2005 v. 20.5.2005.
[80] Zupančič/Žnidaršič Skubic, Rn 60.
[81] Frantar, Podjetje in delo 1996, S. 1051.
[82] Zum Begriffsverständnis "Ehegatte" vgl. Rdn 22, 24 und 25; Zupančič/Žnidaršič Skubic, Rn 61.
[83] Dies ist anhand objektiver und subjektiver Kriterien zu prüfen, VS RS II Ips 465/1998 v. 10.6.1999.
[84] Die Beweislast dafür, dass es sich um keinen auszusondernden Gegenstand handelt, trägt der dies Behauptende, VSL II Cp 81/2018 v. 4.7.2018.
[85] Zupančič/Žnidaršič Skubic, Rn 61.

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