Rz. 67

Grundsätzlich behalten die geschiedenen Ehegatten den bei der Eheschließung gewählten Namen (Art. 17 Abs. 1 PersonennameG). Der Ehegatte, der bei der Eheschließung seinen Namen geändert hat, kann innerhalb von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erklären, dass er seinen vor der Ehe geführten Familiennamen wieder annehmen möchte (Art. 17 Abs. 2 PersonennameG).[98]

 

Rz. 68

Gemäß Art. 110 WohnungsG können die Ehegatten vereinbaren, wer von ihnen Wohnungsmieter bleibt oder wird. Mangels Einigung[99] betreffend die Wohnung entscheidet darüber auf Antrag das Gericht im Außerstreitverfahren. Das Gericht berücksichtigt dabei gemäß Art. 109 den Wohnbedarf der geschiedenen Ehegatten, ihrer Kinder und anderer Mitbewohner sowie andere Umstände des Falles.[100]

 

Rz. 69

Das Erbrecht (und Pflichtteilsrecht, Art. 25 Abs. 3 ErbG[101]) endet mit der Ehescheidung.[102] Ebenso, wenn der Erblasser eine Scheidungsklage eingereicht hat und festgestellt wird, dass die Klage berechtigt war (Art. 22 ErbG).

 

Rz. 70

Ist ein geschiedener Ehegatte gegenüber seinem ehemaligen Ehepartner nach den Vorschriften des FamGB unterhaltspflichtig,[103] so mindert dies seine jährliche Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer (Art. 114, 115 Abs. 1 EinkommensteuerG).

[98] Dies ist nur möglich, wenn er während der Ehe den Familiennamen nicht erneut geändert hat.
[99] Für die einvernehmliche Scheidung siehe Art. 96 Abs. 1 (Gericht) bzw. Art. 97 Abs. 1 (Notar).
[100] Vgl. dazu Novak, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, S. 40 f.
[101] Zakon o dedovanju (Gesetz über die Erbfolge), U.l. SRS Nr. 15/1976; zuletzt Nr. 63/2016.
[102] Dies gilt gem. Art. 22 Abs. 1 ErbG auch, wenn die Lebensgemeinschaft aus Verschulden des überlebenden Ehegatten oder im Einvernehmen mit dem Verstorbenen auf Dauer aufgehoben war.
[103] Der Unterhalt selbst unterliegt nicht der Einkommensteuer (Art. 29 Z. 1 EinkommensteuerG).

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