Rz. 44
Ist ein Ehegatte gegenüber seinem Ehepartner zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, so mindert dies seine jährliche Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer um 2.066 EUR[57] (Art. 114 Abs. 1 Z. 3 EinkommensteuerG[58]). Ein Ehegatte gilt als unterhaltsberechtigt, wenn er nicht berufs- und erwerbstätig ist und über kein eigenes Einkommen für den Unterhalt verfügt oder dieses geringer als 2.066 EUR ist (Art. 115 Abs. 1 S. 1 leg cit). Als eigenes Einkommen gelten alle Arten von Einkommen i.S.d. EinkommensteuerG (Art. 115 Abs. 1 S. 2 leg cit).
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