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Nach Art. 53 Abs. 1 Verfassung der Republik Slowenien[45] und Art. 21 sind die Ehegatten in der Ehe gleichberechtigt. Ihr Verhältnis beruht auf gegenseitigem Respekt, Vertrauen und Beistand (Art. 56). Über gemeinsame Angelegenheiten entscheiden sie einvernehmlich (Art. 60). Dies gilt auch für die Festlegung des Ortes des gemeinsamen Wohnsitzes (Art. 59).[46] Jeder Ehegatte wählt frei den Beruf und die Arbeit (Art. 58). Gegenüber den gemeinsamen Kindern haben sie die gleichen Rechte und Pflichten, wobei jeder Ehegatte[47] frei über die Geburt entscheidet (Art. 57). Eine minderjährige Person wird durch Eheschließung voll geschäftsfähig (Art. 152 Abs. 2). Stirbt ein Ehegatte, der Mieter einer Wohnung war, so hat der Eigentümer mit dem Ehegatten einen Mietvertrag zu denselben Bedingungen zu schließen, wenn dieser im Todeszeitpunkt des Mieters tatsächlich in der Wohnung gewohnt und ebenda seinen ständigen Wohnsitz gemeldet hatte sowie im Mietvertrag angeführt ist (Art. 109 Abs. 1 WohnungsG[48]).

[45] Ustava Republike Slovenije, U.l. RS Nr. 33/1991; zuletzt Nr. 75/2016.
[46] Zum EheFamG: Getrennte Wohnsitze können aus wichtigem Grund vereinbart werden, Zupančič/Novak, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, S. 31.
[47] Siehe Art. 55 Abs. 1 Verfassung.
[48] Stanovanjski zakon, U.l. RS Nr. 69/2003; zuletzt Nr. 59/2019.

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