Rz. 117

Ausländische juristische Personen (außer Personen aus EU-Mitgliedstaaten aufgrund der freien Ausübung von Dienstleistungen) können in Slowenien nicht unternehmerisch tätig sein, außer sie gründen eine Zweigniederlassung (Art. 676 ff. ZGD-1). Der Gründer bringt eine Anmeldung zum Handelsregister ein, in dessen Bezirk sich die Zweigniederlassung niederlassen soll. Ihr sind gem. Art. 677 Abs. 2 ZGD-1 im Original und in beglaubigter Übersetzung beizufügen:

Handelsregisterauszug des Gründers, aus dem seine Rechtsform und der Eintragungszeitpunkt hervorgehen, bzw. falls das Land des Gründers kein Handelsregister führt, entsprechende beglaubigte Gründungsunterlagen;
Beschluss der Geschäftsführung des Gründers über die Gründung der Zweigniederlassung;
beglaubigte Abschriften des Gesellschaftsvertrags des Gründers;
der letzte Jahresabschluss des Gründers in verkürzter und beglaubigter Form.

Die Anmeldung muss ferner u.a. den Namen und Sitz der Zweigniederlassung, die Geschäftsgegenstände, die Namen der vertretungsbefugten Personen, Identifikationsinformationen über den Gründer und Angaben über die Art und Umfang seiner Haftung beinhalten.

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