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Vertragspartner des Übergabevertrags (Art. 546–556 SchGB)[199] sind der Übergeber und seine Nachkommen sowie deren Nachkommen (für den Ehegatten siehe Art. 552 SchGB).[200] Mit dem Übergabevertrag, der in Form einer notariellen Niederschrift zu schließen ist (Art. 547 Abs. 2 SchGB), überträgt der Übergeber teilweise oder zur Gänze sein zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehendes Vermögen (Art. 548 Abs. 1 SchGB).[201] Voraussetzung dafür ist die Zustimmung aller Nachkommen, die nach dem Gesetz erbberechtigt wären (Art. 547 Abs. 1 SchGB).[202] Stimmt ein Nachkomme nicht zu, gilt das an die anderen Nachkommen übertragene Vermögen nach dem Tod des Übergebers als Schenkung (Art. 550 SchGB).[203] Wird der Ehegatte[204] des Übergebers nicht "berücksichtigt", bleibt sein Pflichtteilsrecht unberührt; das übertragene Vermögen gilt bei der Berechnung des Nachlasswertes als Schenkung an die Nachkommen (Art. 552 SchGB). Eine "Berücksichtigung" liegt vor, wenn der Ehegatte (mit seiner Zustimmung) einen Teil des Vermögens erhält oder dem Übergabevertrag zustimmt. Ein Widerruf des Übergabevertrags durch den Übergeber ist bei Vorliegen bestimmter Gründe zulässig (Art. 555 SchGB). Bei Tod des Übergebers ist das übertragene Vermögen nicht Teil seines Nachlasses (Art. 549 SchGB).

[199] Ausführlich Žnidaršič Skubic, Pravnik 2013, S. 145; Metelko, Podjetje in delo 2002, S. 1210 (1215 ff.); Podgoršek, in: Juhart/Plavšak, Art. 546 ff.
[200] Zupančič/Žnidaršič Skubic, Rn 362 Beschränkung auf Nachkommen, die im konkreten Fall erbberechtigt wären. AA – auch Nachkommen, die im konkreten Fall nicht erbberechtigt sind (z.B. Enkelkind, dessen nach dem Erblasser erbberechtigter Elternteil noch lebt) – VSRS II Ips 62/94 v. 13.9.1995.
[201] Der Erblasser kann für sich oder eine andere Person das Fruchtgenussrecht am übergebenen Vermögen, eine lebenslange Rente oder einen anderen Ersatz vereinbaren (Art. 551 SchGB).
[202] VSL II Cp 1346/2015 v. 10.6.2016.
[203] VSL II Cp 1346/2015 v. 10.6.2016.
[204] Oder der verschiedengeschlechtliche Partner einer länger dauernden Lebensgemeinschaft, so VSL I Cp 1467/2017 v. 29.11.2017 (daher sollte dies auch für die gleichgeschlechtlichen Partner einer nicht vereinbarten Partnergemeinschaft gelten; vom Wortlaut des Art. 552 SchGB sind weder die einen noch die anderen erfasst; vgl. Art. 4 FamGB für die verschiedengeschlechtlichen und Art. 3 Abs. 2 PGemG für die gleichgeschlechtlichen Partner); für die gleichgeschlechtlichen Partner einer vereinbarten Partnergemeinschaft folgt dies aus Art. 2 Abs. 2 PGemG.

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