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Vertragspartner des Übergabevertrags (Art. 546–556 SchGB)[199] sind der Übergeber und seine Nachkommen sowie deren Nachkommen (für den Ehegatten siehe Art. 552 SchGB).[200] Mit dem Übergabevertrag, der in Form einer notariellen Niederschrift zu schließen ist (Art. 547 Abs. 2 SchGB), überträgt der Übergeber teilweise oder zur Gänze sein zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehendes Vermögen (Art. 548 Abs. 1 SchGB).[201] Voraussetzung dafür ist die Zustimmung aller Nachkommen, die nach dem Gesetz erbberechtigt wären (Art. 547 Abs. 1 SchGB).[202] Stimmt ein Nachkomme nicht zu, gilt das an die anderen Nachkommen übertragene Vermögen nach dem Tod des Übergebers als Schenkung (Art. 550 SchGB).[203] Wird der Ehegatte[204] des Übergebers nicht "berücksichtigt", bleibt sein Pflichtteilsrecht unberührt; das übertragene Vermögen gilt bei der Berechnung des Nachlasswertes als Schenkung an die Nachkommen (Art. 552 SchGB). Eine "Berücksichtigung" liegt vor, wenn der Ehegatte (mit seiner Zustimmung) einen Teil des Vermögens erhält oder dem Übergabevertrag zustimmt. Ein Widerruf des Übergabevertrags durch den Übergeber ist bei Vorliegen bestimmter Gründe zulässig (Art. 555 SchGB). Bei Tod des Übergebers ist das übertragene Vermögen nicht Teil seines Nachlasses (Art. 549 SchGB).
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