Rz. 20

Zur Durchführung bestimmter Unternehmenstätigkeiten kann aufgrund von Spezialgesetzen (z.B. dem Bankwesengesetz,[5] dem Versicherungsgesetz[6] oder dem Arzneimittelgesetz[7]) die Einholung spezieller Zustimmungen oder eines sonstigen Akts einer staatlichen Behörde oder Institution (beispielsweise für die Bestellung eines Organmitglieds) erforderlich sein. Dies gilt u.a. für das Bankwesen, die Versicherungstätigkeit, für Telekommunikationsdienste und die Herstellung und den Vertrieb von Medikamenten und Arzneimitteln. Liegt die erforderliche Zustimmung nicht vor, kann der betreffende Unternehmensgegenstand nicht im Handelsregister eingetragen werden, sodass die Gesellschaft die jeweilige Tätigkeit nicht ausüben darf.

[5] Zakon o bančništvu, Ul RS 131/06 mit sämtlichen Änderungen – "ZBan-1".
[6] Zakon o zavarovalništvu, Ul RS 102/04 mit sämtlichen Änderungen – "ZZavar".
[7] Zakon o zdravilih, Ul RS 31/06 mit sämtlichen Änderungen – "ZZdr-1".

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