Rz. 97
Das Nachlassverfahren regeln die Art. 162–227 ErbG. Sofern das ErbG nichts Abweichendes bestimmt, ist die ZPO[254] anzuwenden (Art. 163 ErbG). Alle Entscheidungen trifft ein Einzelrichter (Art. 168 Abs. 2 ErbG). Sachlich zuständig ist das Bezirksgericht (Art. 99 Abs. 2 Ziff. 2. Gesetz über die Gerichte). Die örtliche Zuständigkeit beruht auf dem letzten ständigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers (Art. 177 Abs. 1 ErbG); hatte der Erblasser weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthaltsort in der Republik Slowenien, ist der Ort maßgebend, an dem sich der Nachlass[255] befindet (Art. 177 Abs. 2 ErbG). Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist unzulässig (Art. 178 Abs. 2 ErbG).
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