Rz. 73
Ein Erbvertrag (Art. 103 ErbG),[193] ein Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft (z.B. zwischen "Miterben" über die Aufteilung der noch nicht angefallenen Erbschaft) oder ein nicht angefallenes Vermächtnis (Art. 104 ErbG)[194] sowie eine vertragliche Verpflichtung, etwas Bestimmtes zu verfügen oder nicht zu verfügen, zu widerrufen oder nicht zu widerrufen (Art. 105 ErbG), sind ungültig.
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