Rz. 73

Ein Erbvertrag (Art. 103 ErbG),[193] ein Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft (z.B. zwischen "Miterben" über die Aufteilung der noch nicht angefallenen Erbschaft) oder ein nicht angefallenes Vermächtnis (Art. 104 ErbG)[194] sowie eine vertragliche Verpflichtung, etwas Bestimmtes zu verfügen oder nicht zu verfügen, zu widerrufen oder nicht zu widerrufen (Art. 105 ErbG), sind ungültig.

[193] Abweisung der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Art. 103 ErbG durch Erkenntnis des Verfassungsgerichts U-I-123/94 v. 9.10.1997; VSL II Cp 5/2015 v. 20.1.2016.
[194] Z.B. zwischen "Miterben" über die Aufteilung der noch nicht angefallenen Erbschaft.

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