Rz. 87

Das FamGB regelt, wie bereits das EheFamG, neben der Ehe das Rechtsinstitut der "länger dauernden Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die keine Ehe geschlossen haben" (Art. 4 Abs. 1).[120] Gleichgeschlechtliche faktische Lebensgemeinschaften werden nicht erfasst. Das FamGB bestimmt weder eine Mindestdauer noch Kriterien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Daher sind stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.[121] Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum EheFamG (Art. 12 Abs. 1 EheFamG) besteht die nichteheliche Lebensgemeinschaft aus verschiedenen Elementen.[122] Sie setzt eine gefühlsmäßige,[123] moralische, geistige und sexuelle Verbundenheit[124] voraus.[125] Von Bedeutung sind ein gemeinsamer Haushalt, das gemeinsame Wohnen,[126] das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft,[127] die Wahrnehmung als "Mann und Frau" durch ihre Umgebung[128] sowie die Dauer[129] der Beziehung.[130] Gemeinsame Kinder sind nicht von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft i.S.d. Art. 4.[131] Die rechtliche Anerkennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann weder durch eine Erklärung eines Partners noch durch eine Vereinbarung verhindert werden, die Rechtsfolgen treten ipso iure ein, sodass eine Geltendmachung – entgegen der Erklärung bzw. Vereinbarung – möglich ist.[132]

[120] Das Rechtsinstitut der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist auch in Art. 53 Abs. 2 Verfassung der Republik Slowenien verankert.
[121] Novak, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, S. 46 f.
[122] VS RS II Ips 680/2008 v. 10.5.2010; VS RS II Ips 40/2004 v. 17.3.2005; VS RS II Ips 127/2003 v. 19.2.2004.
[123] VS RS II Ips 698/2005 v. 21.12.2006: Das Fehlen einer gefühlsmäßigen Verbundenheit allein reicht nicht, um das Nichtbestehen einer Lebensgemeinschaft i.S.d. Art. 12 zu begründen.
[124] VS RS VIII Ips 124/2008 v. 23.2.2010; VS RS II Ips 104/2003 v. 5.2.2004.
[125] VS RS II Ips 373/2003 v. 14.7.2004 wendet Art. 35 (Eheschließung, die nicht zum Zweck der Lebensgemeinschaft erfolgt) sinngemäß an.
[126] VS RS II Ips 104/2003 v. 5.2.2004.
[127] VS RS II Ips 834/2005 v. 29.3.2006; VS RS II Ips 215/2001 v. 13.6.2001.
[128] VS RS II Ips 127/2003 v. 19.2.2004.
[129] VS RS II Ips 104/2003 v. 5.2.2004.
[130] VS RS II Ips 1265/2008 v. 31.3.2011.
[131] VS RS II Ips 236/2008 v. 21.1.2010 zum EheFamG.
[132] Novak, in: Kroppenberg u.a., Rechtsregeln für nichteheliches Zusammenleben, S. 265 (267).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge