Rz. 87
Das FamGB regelt, wie bereits das EheFamG, neben der Ehe das Rechtsinstitut der "länger dauernden Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die keine Ehe geschlossen haben" (Art. 4 Abs. 1).[120] Gleichgeschlechtliche faktische Lebensgemeinschaften werden nicht erfasst. Das FamGB bestimmt weder eine Mindestdauer noch Kriterien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Daher sind stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.[121] Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum EheFamG (Art. 12 Abs. 1 EheFamG) besteht die nichteheliche Lebensgemeinschaft aus verschiedenen Elementen.[122] Sie setzt eine gefühlsmäßige,[123] moralische, geistige und sexuelle Verbundenheit[124] voraus.[125] Von Bedeutung sind ein gemeinsamer Haushalt, das gemeinsame Wohnen,[126] das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft,[127] die Wahrnehmung als "Mann und Frau" durch ihre Umgebung[128] sowie die Dauer[129] der Beziehung.[130] Gemeinsame Kinder sind nicht von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft i.S.d. Art. 4.[131] Die rechtliche Anerkennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann weder durch eine Erklärung eines Partners noch durch eine Vereinbarung verhindert werden, die Rechtsfolgen treten ipso iure ein, sodass eine Geltendmachung – entgegen der Erklärung bzw. Vereinbarung – möglich ist.[132]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen