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Die Besonderheit besteht hier in der Mitwirkung des abzuberufenden Geschäftsführers bei der Beschlussfassung und darin, dass eine Mehrheit von ¾ der Stimmen erforderlich ist, da die Abberufung eines durch Gesellschaftsvertrag bestellten Geschäftsführers eine Änderung des Gesellschaftsvertrags bedeutet, die wiederum nur mit einer ¾-Mehrheit beschlossen werden kann.
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