Rz. 11

Die Errichtung einer Mantel- bzw. Vorratsgesellschaft ist möglich, die kurzfristige Häufung von Vorratsgesellschaften seitens desselben Gründers/Gesellschafters ist jedoch indirekt (seit kurzem) verboten. Gründer/Gesellschafter einer d.o.o. kann nämlich keine Person werden, die während der letzten drei Monate schon eine d.o.o. gegründet hat bzw. in einer d.o.o., die nicht älter als drei Monate ist, ein Anteil erlangt hat (Art. 10.a Abs. 3 ZGD-1; siehe auch Rdn 13). Zudem ist zu beachten, dass auch eine mehr als sechs Monate andauernde Inaktivität der Geschäftsführung als Grund für die gerichtliche Auflösung der Gesellschaft gilt (Art. 402 ZGD-1 bzw. Art. 521 ZGD-1).

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