Rz. 13

Ein Eingriff in den Schutzbereich einer Grundfreiheit bedeutet nicht automatisch einen Verstoß gegen den AEU-Vertrag. Ein Verstoß ist erst anzunehmen, wenn keine Rechtfertigungsgründe dafür gegeben sind.

 

Rz. 14

Bestimmte Grundfreiheiten enthalten spezielle Eingriffsvorbehalte. So kann nach Art. 52 Abs. 1 AEUV die Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sein. Für die Kapitalverkehrsfreiheit enthält Art. 65 Abs. 1 lit. a, b AEUV Rechtfertigungsgründe, nach denen beispielsweise Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Ansässigkeitsort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandelt werden dürfen, sofern darin keine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Kapitalverkehrs zu sehen ist (Art. 65 Abs. 3 AEUV).

 

Rz. 15

Speziell im Verhältnis zu Drittstaaten enthält die Kapitalverkehrsfreiheit zudem in Art. 64 AEUV einen weiteren Rechtfertigungsgrund, wonach Beschränkungen des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen zulässig sind, die am 31.12.1993 bereits "bestanden" haben (sog. Stillhalteklausel).

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