Rz. 76

Gemäß dem ZGD-1 kann die Gesellschafterversammlung einen Beschluss wirksam fassen, wenn Gesellschafter, die zumindest 50 % der Stimmrechte repräsentieren, anwesend oder vertreten sind. Der Gesellschaftervertrag kann vorsehen, dass für den Fall einer nicht erreichten Beschlussfähigkeit schon in der Einladung zur Versammlung ein nachträgliches Einberufungsdatum festgelegt wird. Für die nachträgliche Gesellschafterversammlung wird kein Quorum vorgeschrieben. Der Gesellschaftervertrag kann diesbezüglich eine andere Regelung vorsehen (z.B. ein höheres Quorum) (Art. 510 ZGD-1). Ist eine Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden, kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind (Art. 509 Abs. 2 ZGD-1). Falls ein einziger Gesellschafter bzw. neben ihm lediglich die Gesellschaft über alle Geschäftsanteile verfügt, muss der Gesellschafter den Beschluss unverzüglich nach Beschlussfassung in das sog. Buch der Beschlüsse eintragen (siehe Rdn 79).

 

Rz. 77

Wenn das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit vorsieht, entscheidet die Gesellschafterversammlung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Je 50 EUR der Stammeinlage gewähren dem Gesellschafter eine Stimme, wobei der Gesellschaftsvertrag die Stimmrechte anders verteilen kann (Art. 506 ZGD-1).

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