Rz. 23

Über das Sondervermögen verfügt jeder Ehegatte selbstständig (Art. 78).

 

Rz. 24

Die Ehegatten verfügen gemeinsam und einvernehmlich über das Gesamtgut; dies gilt auch für die Verwaltung des Gesamtgutes[27] (Art. 69 Abs. 1). Ein Ehegatte kann über seinen unbestimmten Anteil am Gesamtgut durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht verfügen, insbesondere kann er seinen Anteil nicht wirksam veräußern oder belasten (Art. 68 Abs. 2). Verfügt ein Ehegatte über eine bewegliche Sache geringeren Wertes oder schließt er Rechtsgeschäfte im Rahmen der gewöhnlichen (i.S.v. laufenden) Verwaltung des Gesamtgutes ab, so ist von der Zustimmung des anderen Ehegatten auszugehen (Art. 69 Abs. 2).

 

Rz. 25

Eine von Art. 69 abweichende Vereinbarung, wonach ein Ehegatte das Gesamtgut (oder Teile davon) verwaltet oder darüber verfügt, ist zulässig (Art. 70 Abs. 1). Die Vereinbarung ist in Form eines Notariatsaktes zu errichten (Art. 47 Z. 1, 48 NotariatsG[28]). Sie darf nicht im Widerspruch zu Art. 59 Abs. 2 und 3 (Wohnungsschutz) stehen (Art. 70 Abs. 3). Der Ehegatte, dem diese Befugnis eingeräumt wird, hat bei der Verwaltung bzw. Verfügung über das Gesamtgut die Interessen des anderen Ehegatten zu berücksichtigen. Außer zur Unzeit können beide Ehegatten jederzeit von einer derartigen Vereinbarung zurücktreten (Art. 70 Abs. 2).

[27] Für Angelegenheiten der gewöhnlichen und außergewöhnlichen Verwaltung; vgl. jedoch Art. 69 Abs. 2 für die gewöhnliche Verwaltung.
[28] Zakon o notariatu, U.l. RS Nr. 2/2007 a.b.F.; zuletzt Nr. 91/2013.

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