Rz. 73

Gesellschaftsanteile sind vererblich (Art. 481 Abs. 1 ZGD-1). Weitere Bestimmungen enthält das ZGD-1 nicht.

Diese gesetzliche Bestimmung kann durch den Gesellschaftervertrag nicht ausgeschlossen werden. Beim Tod eines Gesellschafters erfolgt wegen des Eintritts des Erbfalls eine Änderung der Gesellschafterstellung, die auf den Erben bzw. die Erben des verstorbenen Gesellschafters übergeht. Somit werden die Erben zu Gesellschaftern der Gesellschaft. Das heißt nicht, dass die Erben unbedingt Gesellschafter der Gesellschaft bleiben oder dass sie gleiche Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gesellschaftsrechten aus dem Geschäftsanteil wie der Erblasser haben. Dies hängt weitgehend von der Regelung der Erbschaftsklauseln im Gesellschaftervertrag ab. Es sind verschiedene Vereinbarungen möglich.

Wird der Geschäftsanteil von mehreren Erben geerbt, so kann der Gesellschaftervertrag bestimmen, dass die Miterben ihren Geschäftsanteil nur auf einen von ihnen übertragen müssen. Falls es keine solche Vereinbarung gibt, bleiben die Miterben Mitinhaber des Geschäftsanteils. Zudem ist auch die Vereinbarung möglich, nach der die Erben ihren Geschäftsanteil auf einen Dritten, die restlichen Gesellschafter oder die Gesellschaft übertragen müssen, die einen solchen Geschäftsanteil als eigenen Geschäftsanteil erwerben. Der Gesellschaftervertrag kann auch persönliche Qualifikationen als Bedingungen für die Person, auf die der Geschäftsanteil übertragen wird, bestimmen.

Darüber hinaus kann der Gesellschaftervertrag auch die Einziehung des geerbten Geschäftsanteils und dadurch den endgültigen Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft bestimmen. In den genannten Fällen steht den Erben eine entsprechende Abfertigung für den Geschäftsanteil zu.

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