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Soweit durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, wird die Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführung einberufen. Sie muss immer dann einberufen werden, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und in einzelnen anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen. Weiter muss die Gesellschafterversammlung unverzüglich einberufen werden, wenn die Gesellschafter, deren Geschäftsanteile mindestens 10 % des Stammkapitals entsprechen, dies schriftlich und unter Angabe eines Grundes verlangen. Falls das zuständige Organ dem Verlangen nicht nachkommt, können die betroffenen Gesellschafter unter Angabe der Tagesordnung die Gesellschafterversammlung selbst einberufen (Art. 511 ZGD-1). Die Versammlung ist durch eingeschriebenen Brief einzuberufen, wobei der Gesellschafter den Brief mindestens 25 Tage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung erhalten muss. In der Einberufung müssen die einzelnen Tagesordnungspunkte so genau wie möglich angegeben werden (Art. 509 ZGD-1).

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