Rz. 43

Das Stammkapital kann erhöht werden durch:

die Einzahlung neuer Einlagen,
die Erhöhung bestehender Einlagen,
die Einbringung von Reserven und
die Einbringung des Gewinns der Gesellschaft (Art. 517 ZGD-1).

Zur Kapitalerhöhung ist stets ein mit einer 75 % Mehrheit zu fassender Gesellschafterbeschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich. Die Gesellschaft kann auf derselben Hauptversammlung, auf der sie Änderungen des Gesellschaftsvertrags beschlossen hat, einen Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals fassen, auch wenn die Änderung des Gesellschaftsvertrags erst mit der Eintragung ins Handelsregister in Kraft tritt. Wird das Stammkapital erhöht, können Einlagen von Gesellschaftern oder Dritten übernommen werden. Wenn das vorrangige Bezugsrecht der Gesellschafter nicht mit dem Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals ausgeschlossen ist, haben die bisherigen Gesellschafter das Recht auf die Übernahme der neuen Geschäftsanteile im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile. Dieses Recht muss innerhalb von 14 Tagen ab Fassung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung geltend gemacht werden. Die Person, die eine Stammeinlage übernimmt, muss dies in Form eines notariellen Akts tun. Personen, die durch Erbringung einer Einlage Gesellschafter werden, müssen dabei erklären, dass sie die Regelungen des Gesellschaftsvertrags anerkennen.

 

Rz. 44

Die Umwandlung von Reserven und Gewinn in Stammkapital mit dem Ziel der Kapitalerhöhung kann gem. Art. 358 ZGD-1 nur nach Feststellung des Jahresabschlussberichts und, soweit die Gesellschaft hierzu verpflichtet ist, Prüfung durch den Abschlussprüfer durchgeführt werden. Umwandlungsfähig sind nur die in Art. 359 ZGD-1 enumerativ angeführten Reserven. Die Erhöhung erfolgt durch Erhöhung des Nennwertes bestehender Geschäftsanteile.

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