1. Ehefähigkeit eines Ehegatten
Rz. 17
Die Ehefähigkeit einer Person sowie die Bedingungen der Ehewirksamkeit richten sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger diese Person ist (§ 19 IPRG).[3]
2. Form der Eheschließung
Rz. 18
Die Form der Eheschließung richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird (§ 20 IPRG).[4] Im Sinne des § 3 FamG richtet sich die Eheschließung nach slowakischem Recht, wenn die Ehe vor einer zur Eheschließung geeigneten slowakischen Behörde im Ausland geschlossen wurde (z.B. slowakische Botschaft).
3. Anerkennung der Eheschließung im Ausland
Rz. 19
Eine vom slowakischen Staatsbürger im Ausland vor einer anderen als dafür bevollmächtigten slowakischen Behörde geschlossene Ehe ist in der Slowakei wirksam, wenn sie auch in dem Staat der Trauung wirksam ist und kein die Ehe ausschließender Umstand im Sinne des slowakischen materiellen Rechts vorliegt (§ 20a IPRG). Im Sinne der Kollisionsnormen ist zur Anerkennung einer Ehe in der Slowakei die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in beiden Staaten erforderlich.
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