1. Ehefähigkeit eines Ehegatten

 

Rz. 17

Die Ehefähigkeit einer Person sowie die Bedingungen der Ehewirksamkeit richten sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger diese Person ist (§ 19 IPRG).[3]

[3] Grundsatz der lex patriae.

2. Form der Eheschließung

 

Rz. 18

Die Form der Eheschließung richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird (§ 20 IPRG).[4] Im Sinne des § 3 FamG richtet sich die Eheschließung nach slowakischem Recht, wenn die Ehe vor einer zur Eheschließung geeigneten slowakischen Behörde im Ausland geschlossen wurde (z.B. slowakische Botschaft).

[4] Grundsatz der lex loci celebrationis.

3. Anerkennung der Eheschließung im Ausland

 

Rz. 19

Eine vom slowakischen Staatsbürger im Ausland vor einer anderen als dafür bevollmächtigten slowakischen Behörde geschlossene Ehe ist in der Slowakei wirksam, wenn sie auch in dem Staat der Trauung wirksam ist und kein die Ehe ausschließender Umstand im Sinne des slowakischen materiellen Rechts vorliegt (§ 20a IPRG). Im Sinne der Kollisionsnormen ist zur Anerkennung einer Ehe in der Slowakei die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in beiden Staaten erforderlich.

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