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Das Matrikelamt kann aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrags beider Verlobten ermöglichen, dass die Erklärung des Verlobten über die Eheschließung von einem Vertreter abgegeben wird. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und notarieller Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers. Der Bevollmächtigte muss eine volljährige geschäftsfähige natürliche Person gleichen Geschlechts wie der Vollmachtgeber sein (§ 8 Abs. 1 FamG).

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