Rz. 105

Das Adoptionsverfahren ist zweistufig ausgestaltet:

Vor der Gerichtsentscheidung über die Adoption muss das minderjährige Kind mindestens für neun Monate in die Sorge der künftigen Adoptiveltern gegeben werden. Die mit der voradoptiven Fürsorge verbundenen Kosten tragen die künftigen Adoptiveltern (§ 103 Abs. 1 FamG). Über die Fürsorge des Kindes in die Sorge der künftigen Adoptiveltern hat das Gericht auf deren Antrag zu entscheiden (§ 103 Abs. 2 FamG). In dem Gerichtsbeschluss muss auch der Umfang der Rechte und Pflichten der künftigen Adoptiveltern gegenüber dem Kind festgesetzt werden (§ 103 Abs. 4 FamG).

Über die Adoption entscheidet das Gericht auf Antrag der Personen, die das Kind adoptieren möchten (§ 97 Abs. 2 FamG). Das Gericht hat grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung zu entscheiden (§ 145 Gesetz über nichtstreitige Gerichtsverfahren).

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